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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: 1 U 75/02
Rechtsgebiete: RBerG, BGB, VerbrKrG, AGBG, HWiG, PAngV


Vorschriften:

RBerG § 1
RBerG § 1 Abs. 1
RBerG § 3 Nr. 2
RBerG § 6
RBerG § 6 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 123
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 123 Abs. 2
BGB § 134
BGB § 278
BGB § 358 Abs. 3 Satz 3
BGB § 812 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 767
VerbrKrG § 3
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 9
VerbrKrG § 18 Satz 2
AGBG § 9
HWiG § 1 Abs. 1
HWiG § 5 Abs. 2
PAngV § 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 1 U 75/02

Lt. Protokoll verkündet am: 19.05.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 13.05.2004 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hillmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Jäschke und die Richterin am Landgericht Köster-Flachsmeyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Schwerin vom 07.03.2002 - 7 O 558/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Nach Scheitern eines Bauherrenmodells wehrt sich der Kläger, ein studierter Volkswirt und Abteilungsleiter bei der Deutschen A. AG, gegen die Zwangsvollstreckung der kreditgebenden Bank aus einer Grundschuldbestellungsurkunde, in der er wegen des Nominalbetrages von DM 470.000,- die persönliche Haftung übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Mit seinen weiteren Anträgen begehrt der Kläger Schadensersatz sowie die Feststellung, aus den aufgenommenen Darlehen nicht zu weiteren Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet zu sein. Kernangriff seiner Vollstreckungsgegenklage sind falsche Angaben des Kauf- und Kreditvermittlers über den Wert und die Rentabilität des Immobilienobjekts.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen die klagabweisende Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Er behauptet erstmals, die Kreditverträge seien in einer Haustürsituation angebahnt worden. Über das Recht zum Widerruf der Darlehensverträge, den er nunmehr erkläre, sei er nicht belehrt worden. Eine schriftliche Widerrufsbelehrung sei ihm jedenfalls nicht zum Verbleib ausgehändigt worden.

Der Kläger rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die vom Notariatsangestellten U. J. in seinem Namen im Rahmen der Grundschuldbestellung abgegebene Unterwerfungserklärung für wirksam erachtet. Tatsächlich sei die Erklärung wegen Verstoßes gegen § 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig. Der Notariatsangestellte J. habe für ihn geschäftsmäßig ohne Erlaubnis eine Rechtsangelegenheit besorgt.

Das Landgericht habe zwar zutreffend die D.-Finanz Service GmbH als Verhandlungs- und Erfüllungsgehilfen der Beklagten angesehen, aber zu Unrecht die Falschangaben des Vermittlers R. nicht dem Pflichtenkreis der Beklagten zugeordnet und dieser gemäß § 278 BGB zugerechnet. Die Werbeanpreisungen zum Immobilienprojekt seien ursächlich für die Darlehensverträge gewesen. Das Verschweigen des Effektivzinses und der versteckten Innenprovision wie auch die nachteilige Empfehlung, den Kaufpreis vollständig und unter Einschluß eines Disagios von 10 % zu finanzieren, beträfen die Kreditverträge unmittelbar.

Kraft überlegenen Wissens sei die Beklagte auch zur Aufklärung über den Verkehrswert und die Unrentabilität der Immobilie verpflichtet gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Schwerin - 7 O 558/99 - vom 07.03.2002 abzuändern und

1. die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 29.06.1993 des Notars E. T. mit dem Amtssitz in Hamburg (UR/Nr. 1041/1993) für unzulässig zu erklären, soweit sie aus seiner - des Klägers - in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung betrieben wird;

2. festzustellen, daß er - der Kläger - nicht verpflichtet ist, auf die Darlehen der Beklagten, Darlehenskonto Nr. 588962/006, 588962/016 und 588962/026, in Höhe von insgesamt DM 470.000,- (= € 240.004,08) weitere Zins- und Tilgungsleistungen zu entrichten;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - DM 60.130,62 (= € 30.705,52) nebst 4 % Zinsen ab Klagzustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zum Antrag zu 1. (Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung):

I. Die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungserklärung vom 29.06.1993 ist zulässig.

1. Der Einwand des Klägers, die Unterwerfungserklärung sei unwirksam, kann zwar nicht Gegenstand einer Vollstreckungsabwehrklage sein (§ 767 ZPO i. V. m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 ZPO). Sein Antrag ist jedoch als prozessuale Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO zuzulassen, die mit der Vollstreckungsgegenklage verbunden werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2001 - VII ZR 388/00, MDR 2002, 27 = BGHReport 2002, 178 = NJW 2002, 138 = WM 2001, 2352; Urt. v. 18.11.1993 - IX ZR 244/92, MDR 1994, 1040 = WM 1994, 437 = NJW 1994, 460). Schon im ersten Rechtszug hat der Kläger geltend gemacht, die abstrakte Unterwerfungserklärung sei wegen nichtiger Vollmacht (§ 134 BGB i. V. m. [Art. 1] § 1 RBerG) unwirksam.

a. Insoweit greift sein Einwand jedoch nicht durch. Die in §§ 7 und 8 des notariellen Kaufvertrages vom 25.05.1993 (K 5) dem Notariatsangestellten U. J. erteilte Vollmacht, den Kläger wegen der zur Kaufpreisfinanzierung aufzunehmenden Kredite der persönlichen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, ist wirksam. Die Bevollmächtigung war zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1989 - III ZR 40/89, NJW-RR 1990, 246 = WM 1990, 304; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 794 Rn. 29 a). Die Vollziehung des Vertretergeschäfts - die Abgabe der Unterwerfungserklärung - verstieß nicht gegen § 1 RBerG.

aa. Der Notariatsangestellte J. bedurfte hierzu keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 RBerG. Hiervon war er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Nr. 2 RBerG befreit. Er erledigte eine Rechtsangelegenheit seines Dienstherrn (Notar T.). Diesem selbst war die seinem Angestellten übertragene Aufgabe erlaubt. Zum Amt des Notars gehören auch die Betreuung und Vertretung der Beteiligten (§ 24 BNotO). Das erfaßt die Ausführung von Vollzugsaufgaben. Hierzu gehört auch die Abgabe von Erklärungen - von Verfahrenserklärungen wie auch von materiell-rechtlichen Erklärungen - im Namen von Beteiligten (Schippel, BNotO, 7. Aufl., § 24 Rn. 26). Es gibt keinen Grund, hiervon die - selbst dem vom Schulder bevollmächtigten Gläubiger mögliche (Zöller/Stöber, a.a.O.) - Abgabe der Unterwerfungserklärung auszunehmen. Ein solcher erschließt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Kommentarstelle (Schippel, a.a.O., § 1 Rn. 1 und 5). Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vollmacht (Schippel, a.a.O., § 24 Rn. 26) wurde gewahrt. Hierfür ist ausreichend, daß sie - wie vorliegend - dem unmittelbar handelnden Notariatsangestellten erteilt wird.

bb. Ungeachtet des § 6 RBerG handelte es sich bei der im Namen des Klägers abgegebenen Unterwerfungserklärung um keine erlaubnispflichtige Geschäftsbesorgung im Sinne des § 1 RBerG. Der Bundesgerichtshof spricht einer Unterwerfungserkärung nur dann die Wirksamkeit ab, wenn die hierzu berechtigende Vollmacht Bestandteil eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist, der die rechtliche Abwickung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells zum Gegenstand hat, eine umfassende Abschlußvollmacht - regelmäßig für Kauf- und Kreditgeschäft - vorsieht, deshalb eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes erfordert und aus diesem Grunde seinerseits der Erlaubnis gemäß § 1 RBerG bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2003 - XI ZR 421/02, BGHReport 2004, 535 = WM 2004, 372; Urt. v. 16.09.2003 - XI ZR 74/02, BGHReport 2004, 33; Urt. v. 03.06.2003 - XI ZR 289/02, BGHReport 2003, 1077 = MDR 2003, 1244 = NJW-RR 2003, 1203). Von einer solch umfassenden Geschäftsbesorgung kann im Streitfall keine Rede sein. Der Notariatsangestellte J. war lediglich bevollmächtigt, für den Kläger eine zur Ausreichung der Kredite notwendige Erklärung abzugeben. Mit den Kauf- und Kreditverträgen des Klägers hatte er nichts zu tun. Diese schloß der Kläger selbst ab.

b. Die Unterwerfungserklärung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 3 oder § 9 VerbrKrG unwirksam.

aa. Sie ist weder unangemessen noch überraschend (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2003 - XI ZR 421/02, BGHReport 2004, 535 = WM 2004, 372; Urt. v. 23.11.1989 - III ZR 40/89, WM 1990, 304 = NJW-RR 1990, 246), letzteres schon deshalb nicht, weil der Kläger bereits in dem in seinem Beisein abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag vom 25.05.1993 auf die Notwendigkeit einer Unterwerfungserklärung hingewiesen worden war.

bb. Wenngleich die Grundschuldbestellung des Klägers die Beklagte auch dazu berechtigte, sich ohne weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen zu lassen, hält die Unterwerfungserklärung § 9 AGBG stand.

(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof anderes für den Fall entschieden, daß sich ein Unternehmer vom Erwerber eines noch zu bebauenden Grundstücks einen Nachweisverzicht erklären läßt (BGH, Urt. v. 27.09.2001 - VII ZR 388/00, MDR 2002, 27 = BGHReport 2002, 178 = NJW 2002, 138 = WM 2001, 2352). Darin hat er deshalb eine unangemessene Benachteiligung gesehen, weil die Klausel dem Unternehmer den Zugriff auf das Vermögen des Auftraggebers eröffne, ohne nachweisen zu müssen, daß er seine Bauleistung in einem der Rate entsprechenden Umfang erbracht habe. Sie setze den Auftraggeber der Gefahr einer Vorleistung aus, welches der gesetzlichen Regelung des Werkvertrags fremd sei. Der Erwerber werde in die Rolle der Verteidigung seiner Rechte gedrängt und laufe Gefahr, Vermögenswerte endgültig zu verlieren, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert am Bauvorhaben erhalten zu haben.

(2) Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Auf den Nachweisverzicht gegenüber einem Kreditinstitut lassen sie sich jedoch im entscheidenden Punkt nicht übertragen. Dort ist die Gefahr eines mißbräuchlichen Zugriffs auf die Unterwerfungserklärung mit Nachweisverzicht theoretischer Natur. Kein Kreditinstitut wird vor Valutierung des Darlehens die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden betreiben. Hat der Kreditnehmer das Darlehen empfangen, könnte das Kreditinstitut zwar im Einzelfall wegen noch nicht fälliger Raten oder nach einer unberechtigten Kündigung zu Unrecht aus der Unterwerfungserklärung vorgehen. Das Risiko eines Totalverlustes besteht für den Kunden aber nicht. Er hat die Gegenleistung erhalten und kann sich nach ungerechtfertigten Vollstreckungshandlungen am regelmäßig solventen Kreditinstitut - anders als am vielfach insolvenzanfälligen Bauunternehmen oder Bauträger - schadlos halten. Die Unterwerfungsklausel mit Nachweisverzicht im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer begegnet im Hinblick auf § 9 AGBG deshalb keinen Bedenken (so auch OLG Koblenz, Urt. v. 07.02.2002 - 5 U 662/00, GA 255, 267 f.).

II. Die Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet. Ohne Erfolg erhebt der Kläger Einwendungen gegen den dem Titel zugrundeliegenden Anspruch. Die Unterwerfungsklausel ist nicht gemäß § 812 Abs. 2 BGB kondzierbar. Ihr rechtlicher Grund sind die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge. Diese hat der Kläger weder wirksam widerrufen (1.) noch erfolgreich angefochten (2.).

1. Der erstmals im Berufungsrechtszug erklärte Widerruf gemäß § 1 Abs. 1 HWiG ist wirkungslos.

a. Allerdings scheidet das Widerrufsrecht nicht bereits wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG aus. Durch diese Klausel werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Das ist hinsichtlich eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung) nicht der Fall. Dem Realkreditnehmer steht das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG deshalb zu. Das entspricht seit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99, WM 2001, 1181 [1185 f]) gefestigter Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 25/00, BGHReport 2003 = ZIP 2003, 160; Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01, BGHReport 2004, 459 = WM 2004, 172).

b. Der Widerruf des Klägers geht aber aus prozessualen Gründen ins Leere. Seine Behauptungen, die Darlehensverträge seien in einer - der Beklagten nach § 123 BGB zurechenbaren (dazu: BGH, Urt. v. 20.01.2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521) - Haustürsituation angebahnt worden und ihm sei keine Widerrufsbelehrung zum Verbleib ausgehändigt worden, müssen unberücksichtigt bleiben. Sie sind neue Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, daß er sein neues Vorbringen im ersten Rechtszug ohne Nachlässigkeit nicht geltend gemacht hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Darlegungslast trifft insoweit ihn (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rn. 34).

2. Die vom Kläger am 03.12.1999 erklärte Anfechtung der Darlehensverträge wegen arglistiger Täuschung (K 17, S. 7) greift nicht durch. Dahinstehen kann, ob Angaben des Vermittlers R. zur Rentabilität der Immobilie falsch waren, den Vorwurf einer Arglist begründen und der Beklagten nach § 123 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB zugerechnet werden können. Die Anfechtung erfolgte jedenfalls nicht binnen Jahresfrist (§ 124 Abs. 1 BGB).

a. Der Kläger erkannte nach eigenem Vorbringen "ziemlich bald" nach dem Immobilienerwerb im Jahr 1993, daß und im wesentlichen auch aus welchen Gründen es sich um keine lukrative Kapitalanlage mit hohen Renditen handelte (Klageschrift, S. 5 f.). Die von den Angaben des Vermittlers R. zu Einnahmen und Ausgaben abweichenden Umstände, über die der Kläger getäuscht worden sein will oder die ihm verschwiegen worden sein sollen (u.a. Höhe der Mieteinnahmen, Verwaltungskosten, Bewirtschaftungskosten, Zinsen), schlugen sich - wie der Kläger selbst vorgetragen hat - bereits in den Ergebnissen für die Jahre 1994 und 1995 nieder. Kein hierfür ursächlicher Grund ist dem Kläger verborgen geblieben. Damit erlangte er Jahre vor der erfolgten Anfechtung Kenntnis davon, daß - aus seiner Sicht - der Vermittler R. ihn getäuscht hatte.

b. Für die Höhe des Verkehrswertes der Immobilie mag dies nicht gelten. Das im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. M. H. (K 10) offenbarte erst im Januar 1999 den - aktuellen - Sach- und Ertragswert. Dieser Umstand setzte jedoch keine erneute Anfechtungsfrist in Lauf.

aa. Zum einen erfordert der Beginn der Anfechtungsfrist es nicht, daß der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung erkennt; entscheidend ist der Gesamteindruck (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 124 Rn. 2). Diesen hatte der Kläger schon aus den Negativergebnissen der Jahre 1994 und 1995 gewonnen. Die Unrentierlichkeit der Kapitalanlage und die hierfür maßgeblichen Gründe traten schon zu dieser Zeit für ihn offen zutage.

bb. Zum anderen gab die behauptete Überteuerung der Immobilie dem Kläger keinen Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung.

(1) Er hat schon nicht unter Beweisantritt vorgetragen, der Vermittler R. habe Kenntnis davon gehabt, daß der Verkehrswert bei weitem hinter dem vom Kläger zu zahlenden Kaufpreis zurückblieb.

(2) Selbst bei vorhandener Kenntnis täuschte R. nicht arglistig. Daß dieser ausdrücklich Angaben zum Verkehrswert gemacht hat, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Ein Verschweigen des tatsächlichen Wertes rechtfertigt jedoch keinen Vorwurf der Arglist. Der Vermittler R. war insoweit nicht aufklärungspflichtig.

(a) Es ist die eigene Aufgabe des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen (BGH, Urt. v. 18.04.2000 - XI ZR 193/99, MDR 2000, 893 = NJW 2000, 2352; Urt. v. 18.03.2003 - XI ZR 188/02, BGHReport 2003, 747 = MDR 2003, 1624 = NJW 2003, 2088).

(b) Grundsätzlich haben weder das Kreditinstitut (BGH, Urt. v. 20.01.2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521; Urt. v. 02.12.2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417; Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01, BGHReport 2004, 459 = WM 2004, 172; Urt. v. 14.10.2003 - XI ZR 134/02, BGHReport 2004, 110 = MDR 2004, 104 = NJW 2004, 154; Urt. v. 20.05.2003 - XI ZR 248/02, BGHReport 2003, 961 = MDR 2003, 1190 = WM 2003, 1370; Urt. v. 18.03.2003 - XI ZR 188/02, BGHReport 2003, 747 = MDR 2003, 819 = NJW 2003, 2088; Urt. v. 18.04.2000 - XI ZR 193/99, MDR 2000, 777 = WM 2000, 1245 = NJW 2000, 2352) noch der Verkäufer (BGH, Urt. v. 18.04.2000 - XI ZR 193/99, MDR 2000, 777 = WM 2000, 1245 = NJW 2000, 2352; Urt. v. 20.01.2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521) und deshalb auch nicht der Vermittler über die Unangemessenheit des Kaufpreises aufzuklären.

(c) Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgegangen werden muß. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise oben unter (b)) erst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Eine Überteuerung von 75 % (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417) oder 80 % (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2003 - XI ZR 248/02, BGHReport 2003, 961 = MDR 2003, 1990 = WM 2003, 1370) genügt für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht.

(d) Vorliegend kann eine zur Aufklärung verpflichtende und zugleich die Arglist des Vermittlers R. begründende Überteuerung nicht festgestellt werden.

(aa) Der mit Vertrag vom 25.05.1993 vereinbarte Kaufpreis für die Eigentumswohnung und den Tiefgaragenplatz betrug DM 406.041,-. Die vom Kläger an R. darüber hinaus gezahlte Vermittlungsprovision von DM 20.545,- ist entgegen seiner Ansicht (GA 337) nicht hinzuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2000 - XI ZR 193/99, MDR 2000, 893 = WM 2000, 1245). Nur die versteckte Innenprovision, über die selbst grundsätzlich nicht aufgeklärt werden muß, ist Bestandteil des Kaufpreises und deshalb bei der Frage einer sittenwidrigen Überteuerung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521; Urt. v. 02.12.2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417; Urt. v. 20.05.2003 - XI ZR 248/02, BGHReport 2003, 961 = MDR 2003, 1990 = WM 2003, 1370).

(bb) Die Höhe des Verkehrswertes der Immobilie per 25.05.1993 ist streitig. In jedem Falle überstieg er 50 % des Kaufpreises. Dafür spricht zum einen der unstreitige Umstand, daß die Immobilie selbst unter dem Druck der angeordneten Zwangsversteigerung im Jahr 1999 für DM 255.000,- (= Überteuerung von 59,2 %) verkauft werden konnte (GA 6). Es ergibt sich aber auch selbst aus dem streitigen Vorbringen des Klägers. Dieser hat sich zum Beweis der Überteuerung auf das Privatgutachten des Dipl.-Ing. M. H. vom 25.01.1999 bezogen und dessen Feststellungen zueigen gemacht. Dieser gelangte für die vom Kläger erworbene Immobilie per 09.01.1999 zu einem Ertragswert von DM 295.232,86 (S. 16) und zu einem Sachwert von DM 263.597,65 (S. 18). Das entspricht rechnerisch einer Überteuerung von 37,5 % bzw. 54 %. Abschläge von den gutachterlich ermittelten Werten sind nicht gerechtfertigt. Dies gilt zum einen für Baumängel, die den Wert der erst noch zu errichtenden Immobilie im Zeitpunkt ihrer Bewerbung nicht beeinflußt haben können, aber auch für den Vermietungsabschlag. Der Kläger erwarb die Immobilie unvermietet.

(e) Ob der Vermittler R. in Ansehung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2004 (III ZR 359/02, WM 2004, 631 = DB 2004, 975) aus dem Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im weiteren Sinne aufklärungspflichtig war und die Beklagte auch hierfür einzutreten hätte, kann dahinstehen. Die zweitinstanzlich erstmals vorgebrachte und unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, von seinem Kaufpreis sei an den Strukturvertrieb D.-Finanz Service GmbH eine versteckte Innenprovision von DM 77.000,- (= 19 %) gezahlt worden (GA 212), ist streitig (GA 314) und deshalb nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Der Kläger hat nicht dargelegt, die in das Wissen des Zeugen R. gestellte Behauptung ohne Nachlässigkeit nicht im ersten Rechtszug vorgetragen zu haben.

III. Die Beklagte hat den Kläger nicht aus dem Institut der culpa in contrahendo so zu stellen, als wären die Darlehensverträge nicht geschlossen worden und damit der Unterwerfungserklärung die rechtliche Grundlage entzogen.

1. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden der Beklagten.

a. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urt. v. 20.01.2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521; Urt. v. 02.12.2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417; Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01, BGHReport 2004, 459 = WM 2004, 172; Urt. v. 14.10.2003 - XI ZR 134/02, BGHReport 2004, 110 = MDR 2004, 104 = WM 2003, 2328; Urt. v. 21.07.2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762; Urt. v. 03.06.2003 - XI ZR 289/02, BGHReport 2003, 1077 = WM 2003, 1710; Urt. v. 20.05.2003 - XI ZR 248/02, BGHReport 2003, 961 = MDR 2003, 1190 = WM 2003, 1370; Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 25/00, BGHReport 2003, 237 = ZIP 2003, 160, jeweils mit Nachweisen).

b. Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben.

aa. Die Beklagte hat ihre Kreditgeberrolle nicht überschritten.

(1) Eine daraus resultierende Aufklärungspflicht setzt voraus, daß die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH, Urt. v.27.01.2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620; Urt. v. 18.03.2003 - XI ZR 188/02, BGHReport 2003, 747 = MDR 2003, 1624 = NJW 2003, 2088; Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 25/00, BGHReport 2003, 237 = ZIP 2003, 160).

(2) Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß ein über die Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten auch nach außen in Erscheinung getreten ist. Der Abwicklungsleitfaden der D.-Finanz Service GmbH (K 2) gibt dafür nichts her. Im übrigen hat der Kläger für die schon im ersten Rechtszug streitige Behauptung, der Abwicklungsleitfaden sei mit der Beklagten abgestimmt worden (GA 61), erst im Berufungsrechtzug - und damit zu spät (§ 531 Abs. 2 ZPO) - Beweis angeboten.

bb. Die Beklagte hat keinen besonderen Gefährdungstatbestand für den Kläger geschaffen oder dessen Entstehung begünstigt. Eine solche Gefährdung ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewußt mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH, Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01, BGHReport 2004, 459 = WM 2004, 172; Urt. v. 11.02.1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678; Urt. v. 28.04.1992 - XI ZR 165/91, MDR 1992, 1051 = WM 1992, 1310).

(1) Die Nichtaufklärung über mögliche Nachteile einer Vollfinanzierung einschließlich des Disagios stellt aber weder eine Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos der Beklagten auf den Kläger dar noch steht sie einer solchen gleich. Davon kann auch deshalb keine Rede sein, weil das für den Bauträger übernommene Kreditengagement unstreitig dinglich voll abgesichert war (GA 99/100). Im übrigen ist die Bank im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden, zumal wenn er persönlich keinen Kontakt mit der Bank aufnimmt, sondern sich auf einen von ihm selbst beauftragten Vermittler verläßt, von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kredit- art hinzuweisen (BGH, Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01, BGHReport 2004, 459 = WM 2004, 172). Das gilt auch für die Beklagte. Der Kläger ist an sie über den allein von ihm - unter Eingehung einer Provisionszahlungsverpflichtung - beauftragten Vermittler mit einem vollständigen Finanzierungskonzept herangtreten. Dieses sah eine Vollfinanzierung unter Einschluß eines 10 %igen Disagios vor (K 4). Auch die 10jährige Laufzeit wurde vom Kläger - auf Anraten des Vermittlers R. - festgelegt (GA 85). Daß die Beklagte mehr getan hat als den ihr zugeleiteten Darlehenswunsch entgegenzunehmen und ohne jeden Kontakt mit dem Kläger die Kredite zuzusagen, läßt sich dessen Vorbringen nicht entnehmen.

(2) Die Beklagte hat sich nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß sie nach Behauptung des Klägers an die D.-Finanz Service GmbH eine Provision gezahlt hat.

(a) Zwar besteht eine Offenbarungspflicht der Bank für den Fall, daß sie den Vermögensverwalter eines Kunden an ihren Provisionen und Depotgebühren beteiligt. Durch die Vereinbarung, dem Vermögensverwalter einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhält, die er ihr zuführt, schafft die Bank nämlich einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 20.01.2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521; Urt. v. 02.12.2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417).

(b) Hier läßt sich eine solche Offenbarungspflicht nicht feststellen. Dabei kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der D.-Finanz Service GmbH ein Vertragsverhältnis bestand, aufgrund dessen der Strukturvertrieb die Wahrnehmung der Interessen des Klägers - zumal als Hauptleistungspflicht - schuldete (dazu: BGH, Urt. v. 14.03.2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686; Urt. v. 14.10.2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328). Die Frage, ob die Beklagte an die D.-Finanz Service GmbH eine Provision gezahlt hat, war schon erstinstanzlich streitig (GA 3 und 61). Der Kläger hat für seine entsprechende Behauptung erstmals im zweiten Rechtszug Zeugenbeweis angeboten (GA 334/335), ohne insoweit seine in § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vorausgesetzte fehlende Nachlässigkeit darzutun. Sein neues Angriffsmittel ist deshalb nicht zuzulassen.

cc. Die Beklagte war auch nicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist (BGH, Urt. v. 18.03.2002 - XI ZR 188/02, BGHReport 2003, 747 = MDR 2003, 1624 = NJW 2003, 2088; Urt. v. 21.01.1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten (BGH, Urt. v. 27.01.2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620). Solche hat der Kläger nicht aufgezeigt.

dd. Die Beklagte traf keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.

(1) Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe das unangemessene Verhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie gekannt, ist aus den unter II. 2. b. bb. (2) (c) und (d) genannten Gründen unbeachtlich.

(2) Keinen Erfolg hat auch der Einwand des Klägers, die Beklagte habe hinsichtlich der Unrentabilität der Immobilie über einen Wissensvorsprung verfügt (GA 86, 215/216). Das begründet für sich noch keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.1999 - IX 352/97, MDR 1999, 687 = NJW 1999, 2032), erst recht nicht nach bereits vollzogenem Kaufgeschäft (BGH, Urt. v. 21.01.1988 - III ZR 179/86, MDR 1988, 649 = NJW 1988, 1583 [für Aufklärung über die Sanierungsbedürftigkeit des Objekts]), und entbehrt im übrigen auch einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Nach den hier zugrunde zu legenden erstinstanzlichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kann lediglich davon ausgegangen werden, daß die den Bau wie auch teilweise den Verkauf des Objekts finanzierende Beklagte Kenntnis von den Wertverhältnissen hatte. Das betrifft aber nur die Angemessenheit des Kaufpreises und nicht die Rentabilität der Immobilie. Diese hängt maßgeblich von dem Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie den steuerlichen Auswirkungen des Erwerbs und der Vermietung der Immobilie ab. Nicht festgestellt oder zumindest unter Beweisantritt behauptet ist, daß die Beklagte von diesen Faktoren Kenntnis hatte. Vielmehr hat diese bestritten, das von der D.-Finanz Service GmbH eingesetzte Werbematerial - dazu gehörten auch ihre "Bei-spielsrechnungen" (K 4) - gekannt zu haben (GA 61).

(3) Der Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, daß sie sich hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Eignung der finanzierten Eigentumswohnung als Steuersparobjekt einen Wissensvorsprung hätte verschaffen können. Dazu war sie nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01, BGHReport 2004, 459 mit Nachweisen).

2. Die Beklagte muß sich schließlich nicht gemäß § 278 BGB ein etwaiges Fehlverhalten des Anlagenvermittlers R. zurechnen lassen. Zwar wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank tätig, soweit sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (BGH, Urt. v. 02.12.2003 - XI 53/02, WM 2004, 417; Urt. v. 18.03.2003 - XI ZR 188/02, BGHReport 2003, 747; Urt. v. 03.06.2003 - XI ZR 289/02, BGHReport 2003, 1077 = MDR 2003, 1244; Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 336/99, BGHReport 2001, 44 = MDR 2001, 283; Urt. v. 09.07.1998 - III ZR 158/97, MDR 1998, 1099 = VersR 1998, 1093 = NJW 1998, 2898; Urt. v. 24.09.1996 - XI ZR 318/95, MDR 1997 = WM 2105). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

a. Es kann schon nicht festgestellt werden, daß der Vermittler R. Erfüllungsgehilfe der Beklagten war.

aa. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 278 Rn. 7 mit Nachweisen). Die Art der zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson bestehenden rechtlichen Beziehungen ist gleichgültig; sie kann auch in rein tatsächlicher Zusammenarbeit bestehen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 20.06.1984 - VIII ZR 137/83, NJW 1985, 914).

bb. Die Feststellung des Landgerichts, der Vermittler R. sei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden, wird von dem erstinstanzlichen Parteivorbringen nicht getragen. Zwischen beiden gab es nicht - jedenfalls nicht nachweislich - eine Zusammenarbeit, die es rechtfertigt, die D.-Finanz Service GmbH und deren Mitarbeiter R. als Hilfspersonen der Beklagten anzusehen.

(1) Unstreitig hat der Kläger mit der D.-Finanz Service GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der die Vermittlung nicht nur des Immobilienerwerbs, sondern auch der Finanzierung zum Gegenstand hatte. Ebenso unstreitig stammt das Finanzierungskonzept vom Strukturbetrieb.

(2) Die Beklagte hat bestritten, mit der D.-Finanz Service GmbH in einer Geschäftsbeziehung gestanden zu haben (GA 55). Der Strukturbetrieb sei nicht von ihr beauftragt oder eingeschaltet worden, sondern habe ausschließlich im Interesse des von ihr beauftragten Klägers gehandelt (GA 61). Die D.-Finanz Service GmbH habe selbständig im Auftrag der Erwerber bei verschiedenen Kreditinstituten Angebote eingeholt und den Erwerbern das für sie günstigste Angebot empfohlen (GA 61/62). Die Selbstauskunft habe sie auf einem Formular der S.-H. Landesbank eingeholt (GA 62). Sie, die Beklagte, habe dem Vermittler R. auch keine banktypischen Leistungen überlassen, wie zum Beispiel die Prüfung der Kreditwürdigkeit oder das Führen der Kreditverhandlungen. Diese seien nicht vom Zeugen R. für die Beklagte handelnd mit dem Kläger geführt worden, sondern umgekehrt von der Beklagten mit dem Zeugen R., der für den Kläger gehandelt habe (GA 67).

(3) Diesem Vorbringen ist der Kläger allein mit der erstinstanzlich nicht unter Beweis gestellten Behauptung entgegengetreten, die Beklagte habe der D.-Finanz Service GmbH aufgrund eines Einreichervertrages für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision gezahlt.

(4) Damit fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte - anders als die Kreditinstitute in den vom BGH entschiedenen Fällen (vgl. Nachweise oben unter 2.) - den Vermittler eingeschaltet oder ihm gar - ohne eigene Kontaktaufnahme zum Kreditinteressenten - die erforderlichen Vertragsverhandlungen überlassen hat. Im Gegenteil. Nach dem hier zu-grunde zu legenden Sachverhalt wurden der Strukturvertrieb und der Vermittler R. ausschließlich im Pflichtenkreis des Klägers tätig. Daß die Beklagte auf Anfrage des Vermittlers R. dem Kläger ein Angebot zum vorbereiteten Finanzierungskonzept unterbreiten ließ, machte sie nicht zum Geschäftsherrn der D.-Finanz Service GmbH. Hilfsperson des Kreditinstituts ist nicht schon derjenige, der als Vertreter des Interessenten auftritt und in dieser Eigenschaft für ihn ein Darlehensangebot entgegennimmt. Bei einer hierauf beschränkten "Zusammenarbeit" wird der Vermittler auch aus Sicht des ihn beauftragenden Kreditinteressenten nur aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses, nicht aber zugleich als Verhandlungsführer und damit als Erfüllungsgehilfe des Kreditinstituts tätig.

b. Schon gar nicht berührte das vom Kläger behauptete Fehlverhalten des Vermittlers R. den Pflichtenkreis der Beklagten. Die streitigen Falschangaben betrafen ausnahmslos die Rentabilität der Immobilie und damit das Anlagegeschäft. Das gilt anerkanntermaßen für falsche Erklärungen zum Wert und zur Wiederveräußerungsmöglichkeit des Objekts sowie zur monatlichen Belastung unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen, Steuervorteilen und Zins- und Tilgungsaufwendungen (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417 mit Nachweisen). Dem Pflichtenkreis der Beklagten nicht zuordbar sind auch die - nicht nachweislich unzutreffende - Werbeanpreisung der D.-Finanz Service GmbH "Schlagen Sie durch Fremdfinanzierung der Kapitalentwertung ein Schnippchen: Die Inflation entwertet die Fremdmittel" (K 3), die Angabe eines angeblich zu niedrigen - bei zunächst angenommener fünfjähriger Zinsbindung tatsächlich zutreffenden - Nominalzinses und die in § 4 Abs. 1 PAngV (in der bis zum 31.08.2000 geltenden Fassung) - für Darlehensverträge des Kreditinstituts, nicht aber für Beispielsrechnungen des Anlagevermittlers - geforderte, in der Beispielsrechnung der D.-Finanz Service GmbH jedoch unterlassene Angabe des Effektivzinses (K 4). Die vom Kläger für falsch erachteten bzw. vermißten Angaben erfolgten sämtlich vor Anbahnung der im Juni 1993 mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge und wurden ihr nach unwidersprochen gebliebener Behauptung erst durch den Rechtsstreit bekannt.

IV. Der Kläger kann sich auf keinen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung) berufen.

1. Diese Vorschrift findet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung. Der Kredit der Beklagten ist von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn - wie der Kläger behauptet (GA 16) - der Wert der Eigentumswohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, daß der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert der belasteten Immobilie gesichert ist (BGH, Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01, BGHReport 2004, 459; Beschluß v. 05.02.2002 - XI ZR 327/01, WM 2002, 588; Urt. v. 18.04.2000 - XI ZR 193/99, MDR 2000, 893 = WM 2000, 1245 = NJW 2000, 2352). § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (BGH, Urt. v. 18.03.2003 - XI 422/01, WM 2003, 916). Das ist hier nach dem eigenen Vortrag des Kläger nicht der Fall, da die Grundschuld über DM 470.000,- auf einer Eigentumswohnung lastet, deren Wert - so der Kläger - höchstens DM 300.000,- (GA 16) oder auch nur DM 255.000,- beträgt (vgl. oben unter II. 2. b. bb. (2) (d) (bb) und den vom BGH, Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01, BGHReport 2004, 459, entschiedenen Fall, in dem nach Behauptung des Klägers der Grundschuldbetrag etwa dreimal so hoch war wie der Immobilienwert).

2. Hiervon abgesehen ist der notarielle Kaufvertrag kein mit den Realkrediten verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen sind (BGH, Urt. v. 09.04.2002 - XI ZR 91/99, WM 2001, 1181 [1185 f] m. w. Nachw.). Der Bundesgerichtshof hat an dieser Auffassung gegen die dagegen geübte Kritik unter Hinweis auf die in § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB erfolgte gesetzgeberische Klarstellung festgehalten (BGH, Urt. v. 10.09.2002 - XI ZR 151/99, BGHReport 2003, 130 = MDR 2003, 101 = WM 2002, 2409; Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 25/00, BGHReport 2003, 237 = ZIP 2003, 160). Der Senat schließt sich dieser Ansicht an. Gründe, die hier eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Der Kläger könnte Einwendungen aus dem finanzierten Grundstücksgeschäft ohnehin nicht (mehr) erheben.

Sein eigenes Vorbringen zugrunde gelegt, käme allenfalls eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Daß er diese gegenüber dem Verkäufer offensichtlich nicht erklärt hat, steht dem Einwendungsdurchgriff zwar nicht entgegen (vgl. von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rn. 136 f). Ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Beklagten entfällt jedoch deshalb, weil der Kläger ein etwaiges Anfechtungsrecht heute nicht mehr ausüben könnte (§ 124 BGB). Die Ausführungen unter II. 2. gelten insoweit auch für das Kaufgeschäft. Sind Einwendungen aus diesem Rechtsverhältnis wegen Verfristung ausgeschlossen, können sie wegen der insoweit bestehenden Akzessorietät auch dem Anspruch des Kreditgebers nicht entgegengesetzt werden (vgl. von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, a.a.O., § 9 Rn. 144 [für das Gewährleistungsrecht]).

Zu den Anträgen zu 2. und 3. (Feststellung und Schadensersatz):

Da die Darlehensverträge nicht unwirksam sind und sich die beklagte Bank nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat, können auch die weiteren Anträge des Klägers keinen Erfolg haben.

C.

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III. Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO n.F. (§ 26 Nr. 7 EGZPO) zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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